Laut Gesetz übernehmen die Krankenkassen für unfruchtbare Ehepaare die Hälfte der Kosten für bis zu drei Versuche einer künstlichen Befruchtung. Neben weiteren Voraussetzungen darf die Frau noch keine 40 und der Mann keine 50 Jahre alt sein, und es dürfen "ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden".
Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz eine künstliche Befruchtung vorgenommen, weil der Mann unfruchtbar war. Für den ersten Versuch hatte die private Krankenkasse des Mannes eine Kostenübernahme für die halben Kosten zugesagt. Daraufhin meinte die gesetzliche Krankenkasse der Frau, sie müsse nicht mehr zahlen. Schließlich sei der Anspruch des Paares auf hälftige Zahlung schon von der privaten Kasse erfüllt worden.
Das BSG hatte bereits früher entschieden, dass Ehepaare mit verschiedenen Krankenversicherungen bei sich überschneidenden Leistungen gegebenenfalls wählen können, welche Kasse zahlen soll. Hier wolle das Paar, dass die private Krankenkasse die eine und die gesetzliche die andere Hälfte der Kosten bezahlt.
"Diese Ansprüche sind nicht deckungsgleich, sondern ergänzend“, befanden die Kasseler Richter. Dass die gesetzliche Krankenkasse nur nachrangig bezahlen muss, sehe das Gesetz nicht vor. Daher müsse die gesetzliche Krankenkasse der Frau die Hälfte der kosten bezahlen, konkret 2441 Euro.