Wer etwa chronisch krank, allergisch gegen Inhaltsstoffe der Corona-Impfung oder schwanger ist, kann Befreiungsgründe unter www.tirol.gv.at/impfpflicht geltend machen. Personen, die mit dem Internet nicht vertraut sind und keine Möglichkeit zur Online-Einbringung haben, können die Unterlagen im Ausnahmefall postalisch einbringen.
Jenen, die aktuell bereits aufgrund der mit der Impfbefreiung in Zusammenhang stehenden Krankheit in einer Krankenanstalt betreut werden (beispielsweise aufgrund einer Transplantation oder einer Krebserkrankung), stehen für die Ausstellung der Impfbefreiung die jeweiligen Krankenanstalten zur Verfügung. Bei einer von einer Krankenanstalt ausgestellten Befreiung bedarf es keinem zusätzlichen Hochladen des Dokuments über die Online-Plattform des Landes. Das Aufsuchen einer Krankenanstalt mit dem Zweck, eine Impfbefreiung zu erlangen, sei hingegen nicht zulässig, wurde betont. Aufgrund der aktuellen Infektionslage sei zudem davon abzuraten, persönlich im Krankenhaus vorzusprechen.
Die Impfbefreiungen werden - wie im Gesetz vorgesehen - von Epidemieärzten und in obengenannten Ausnahmefällen von Krankenanstalten ausgestellt. Vorerst erfolge eine schriftliche Bestätigung, die bei entsprechenden Kontrollen vorgezeigt werden kann, führte das Land aus. Da eine vom Bund zu schaffende Schnittstelle zur elektronischen Gesundheitsakte bisher fehle, sei eine Eintragung der Befreiung in den e-Impfpass nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich nicht vor Ende April möglich.
„Durch die Einbringung der Unterlagen mittels Online-Formular kann möglichst effektiv gearbeitet und somit eine rasche Erledigung gewährleistet werden“, versprach Gesundheitsdirektorin Theresa Geley. Fragen zur Befreiung von der Impfpflicht können an die Hotline der AGES unter 0800 555 621 (täglich rund um die Uhr erreichbar) gestellt werden. Auf der Website www.tirol.gv.at/impfpflicht und www.sozialministerium.at/impfpflicht stehen umfangreiche Informationen zur Verfügung.