Posthume künstliche Befruchtung: Menschenrechtsgericht wies Klage ab

Das Europäische Gericht für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage zweier Französinnen abgewiesen, die sich nach dem Tod ihrer Ehemänner vergeblich um eine künstliche Befruchtung bemüht hatten. Frankreich habe „einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen geschaffen“ und daher nicht das Menschenrecht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, urteilte das beim Europarat angesiedelt Gericht am Donnerstag in Straßburg.

red/Agenturen

In Frankreich ist die künstliche Befruchtung nach dem Tod des Partners seit 1994 verboten. Die 1992 geborene Léa B. hatte 2019 ihren Mann verloren, der an Krebs starb. Als die Chemotherapie seine Fruchtbarkeit einzuschränken drohte, hatte er sein Sperma einfrieren lassen. Nach seinem Tod bemühte sich die Frau vergeblich, das Sperma nach Spanien exportieren zu lassen, wo eine künstliche Befruchtung legal gewesen wäre.

Die gleichaltrige Laurenne C. hatte sich bereits zu Lebzeiten ihres Mannes künstlich befruchten lassen, weil dieser an Blutkrebs litt. Dabei blieben mehrere Embryos übrig, die eingefroren wurden. Die französischen Behörden untersagten ihr nach dem Tod ihres Mannes, diese nach Spanien zu transferieren.

Exportverbot für Sperma und Embryos

Nach Ansicht des EGMR ist das Exportverbot für Sperma und Embryos kompatible mit dem Menschenrecht auf die Achtung des Familienlebens. Die französischen Behörden wollten auf diese Weise eine Umgehung des Verbots der künstlichen Befruchtung nach dem Tod des Partners verhindern.

Frankreich begründet das Verbot der künstlichen Befruchtung nach dem Tod des Partners unter anderem damit, dass dadurch Kinder gezeugt werden, die von Geburt an keinen lebenden Vater haben. Der EGMR wies darauf hin, dass die Ausweitung des Rechts auf künstliche Befruchtung für lesbische Paare und Frauen ohne Partner die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verbots erneut aufwerfe. „Der juristische Rahmen muss kohärent sein“, betonten die Richter.

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